Urteil > 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14 | BVerfG - Einheitsbewertungsvorschrift zur verfassungswidrigen Vermögenssteuerbewertung < free-urteile.de (2023)

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorschriften des Schätzgesetzes zur einheitlichen Bewertung von Grundstücken in den „alten“ Bundesländern seit Anfang 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptbewertungsstichtag 1964 führt zu einer gravierenden und weit verbreiteten Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Immobilien, die nicht hinreichend begründet ist. Spätestens bis zum 31. Dezember 2019 muss der Gesetzgeber neue Regelungen treffen. Bis dahin können die verfassungswidrigen Regelungen weiter gelten. Nach Bekanntgabe einer Neuregelung können sie weitere fünf Jahre ab Bekanntgabe beantragen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2024.

Immobilienbewertungswerte werden in den „alten“ Bundesländern noch heute nach den Vorschriften des Wertermittlungsgesetzes vom 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Immobilienbewertung.Vermögensbeitrag. Der Entscheidung liegen fünf Fälle zugrunde,dreiProteste des Rechnungshofrichters des Bundes und zwei Verfassungsbeschwerden. Die Klägerinnen der Klägerin und die Klägerinnen sind Eigentümer von in verschiedenen „alten“ Bundeseinheiten bebauten Grundstücken, die vor Finanzgerichten Klage gegen die Ermittlung des Schätzwerts ihrer Grundstücke erhoben haben. In drei Revisionen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Wertermittlungsgesetzes gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit verstoßenverfassungswidrigsie sind. Auch die Verfassungsbeschwerden rügen im Wesentlichen die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.

Die Einhaltung des Stichtags 1964 führt zu einer gravierenden und weit verbreiteten Ungleichbehandlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorschriften des Wertermittlungsgesetzes zur einheitlichen Bewertung von Grundstücken mit dem allgemeinen Grundsatz der Isonomie unvereinbar sind. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Bemessungsgrundlage der Steuer, verlangt aber einen ZusammenhangÖWirtschaftsgüter untereinander realistisches Bewertungssystem. Das Festhalten des Gesetzgebers am Bewertungsstichtag 1964 führt zu einer weit verbreiteten und gravierenden Ungleichbehandlung bei der Immobilienbewertung, die nicht hinreichend begründet ist.

Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige durch die Steuergesetzgebung tatsächlich und rechtlich gleich besteuert werden

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung verlangen auch auf der Ebene derÖErmittlung der Berechnungsgrundlagen, ein gerechtes Bewertungsdesign. Ausgangspunkt des Gleichbehandlungsrechts im Steuerrecht ist der Grundsatz der gleichen Belastung. Steuerpflichtige sollten grundsätzlich rechtlich und faktisch gleichermaßen besteuert werden. Der Grundsatz der Isonomie räumt dem Gesetzgeber sowohl bei der Wahl des Steuergegenstands als auch bei der Festsetzung des Steuersatzes einen weiten Entscheidungsspielraum ein. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuerobjekts einmal getroffenen Entscheidung über die Steuerlast sollten jedoch im Hinblick auf das Isonomieprinzip messbar sein. so fordern sieeinsbesonderer sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Die Begründungserfordernisse steigen mit der Größenordnung der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt.

Das Zurückhalten einer größeren Neubewertung der Standardbewertung über einen längeren Zeitraum führt zu einer systemischen und erheblich ungleichen Behandlung aufgrund ungleichmäßiger Bewertungsergebnisse. Infolge der Bindung an Wertpapiere vom 1. Januar 1964du bist ichDie wertverzerrenden Effekte des zu langen Hauptbewertungszeitraums spiegeln sich in den einzelnen Bewertungselementen der Vermögens- und Ertragswertverfahren wider.

Die Erstbewertung ist alle sechs Jahre für bebaute und unbebaute Grundstücke durchzuführen.

Das Standard-Immobilienbewertungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung (Hauptbewertung) durchgeführt wird. Gemäß §21Abs.1BewG ist diese Erstfeststellung alle sechs Jahre für bebaute und unbebaute Grundstücke vorzunehmen.MetaZu den Bewertungsregeln gehört es, Richtwerte zu ermitteln, die mindestens nahe am Verkehrswert der Immobilie liegen. Dabei ist der Verkehrswert die Bezugsgröße, an der die Ergebnisse der Regelbewertung nach Art und Umfang der Abweichungen für die Feststellung der steuerlichen Gleichbehandlung zu messen sind.

Die Aussetzung der erforderlichen Kapitalermittlung führt zu Vermögenswertverzerrungen

Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Kernaussagen wieder eingeführt, nachdem er ihn erst 1965 wieder aufgenommen hattetivo,wurde nach dem Hauptbefund am 1. Januar 1964 eingestellt und ist seitdem nicht mehr gelistet. 1970 wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass der Zeitpunkt der nächsten allgemeinen Wertermittlung des Grundstücks nach dem allgemeinen Wertgutachten von 1964 spezialgesetzlich festgelegt wird. Bisher wurde kein solches Gesetz verabschiedet. Die seitdem andauernde Aussetzung der vorgeschriebenen Hauptfeststellung führt zunehmend zu Verzerrungen der Immobilienwerte. Dies ist die zwangsläufige Folge des geltenden Bewertungssystems.

Die Hauptbestimmung sollte regelmäßig und in nicht zu großen Abständen erfolgen.

Die im Gesetz vorgesehene periodische Wiederholung der Hauptevaluierung ist ein zentrales Element des vom Gesetzgeber konzipierten Evaluierungssystems. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass die Umstände, die den Verkehrswert der Immobilie bestimmen, zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung möglichst realitätsnah dargestellt werden müssen. Da diese Indizes in den Jahren nach einer primären Bewertungsperiode typischerweise erheblichen Marktwertänderungen unterliegen, sind regelmäßige und nicht zu weit entfernte Intervalle erforderlich.des Entzugseine neue Hauptaussage. Je länger ein Erstbewertungszeitraum über die ursprünglich geplanten sechs Jahre hinausgeht, desto größer sind die Abweichungen zwischen tatsächlichem Verkehrswert und Einheitswerten von Immobilien bezogen auf den Erstbewertungsstichtag im Einzelfall und desto größer die Anzahl insgesamt.

Das Auseinanderklaffen von Verkehrswert und Schätzwert ist jedoch nicht per se verfassungsrechtlich bedenklich. Die Einheitswerte wären in allen Fällen gleich.zurückErhöhung der Verkehrswerte, impliziert dies für sich genommen noch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, da die Höhe der im Verhältnis zum Verkehrswert errechneten Werte gleich bleiben würde. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen durch das Unterlassen periodischer Kapitalbewertungen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Verkehrswert stehen.

Ein wichtiger Grund für eine nicht erkennbare Ungleichbehandlung

Die der Verlängerung des HauptauswertungszeitraumsfolgendeBundesweit führen zahlreiche erhebliche Wertverzerrungen bei marktüblichen Immobilienbewertungen zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung bei der Erhebung der Grundsteuer; die Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG gründet sich aufgrund der Größenordnung der Verzerrungen auf strenge Gleichbehandlungsanforderungen. Die hinreichende Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ergibt sich weder aus dem Ziel, einen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, noch aus Einordnungs- und Verallgemeinerungsgründen.

Der Verzicht auf wichtige Neuentdeckungen dient der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwandes. Der Gesetzgeber hat hier einen großen Spielraum. Dies umfasst jedoch nicht die Akzeptanz eines funktionsgestörten Bewertungssystems.

Verwaltungsvereinfachungen rechtfertigen die Aussetzung des Hauptabwicklungstermins nicht

Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die durch die längere Aussetzung des Hauptbewertungsstichtages verursachten Wertverzerrungen nicht, auch wenn der daraus resultierende Entlastungseffekt als besonders hoch eingeschätzt wird. Verzicht auf größere periodische Überprüfungen in wiederkehrenden Abständen von sechs JahrenEsnicht das Ergebnis einer bewussten Vereinfachungsentscheidung des Gesetzgebers, der Elemente der Standardbewertung im Sinne einer Rationalisierung korrigiert und dabei auch Einbußen im Detaillierungsgrad in Kauf nimmt. Im Gegenteil, der Gesetzgeber durchbricht mit diesem Verzicht ein zentrales Element der einheitlichen Bewertungssystematik, das unabdingbar ist, um in Bezug auf diese realitätsnahe Bewertungen zu erhalten. Wenn eine Rechtsnorm grundsätzlich der Gleichstellung widerspricht, kann weder die maximale Verwaltungsvereinfachung noch das aus dieser Vereinfachung resultierende deutlich bessere Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen erreicht werden.tot gehenauf Dauer rechtfertigen. Die Erkenntnis, dass eine strukturbedingte Ungleichbehandlung in einem Steuergesetz nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden kann, darf nicht dazu führen, den verfassungswidrigen Sachverhalt zu billigen. Dabei ist unerheblich, ob der Gesetzgeber dieses Defizit durch die Aussetzung des Hauptschlusses bewusst in Kauf genommen oder einfach nicht anerkannt hat. Entscheidend ist die objektive Funktionsstörung der übrigen Regelung. Dabei ist es unerheblich, ob das Unterlassen der Bestimmung eines neuen Hauptbewertungstages lediglich als permanentes Warten im System der periodischen Hauptbewertungen oder als impliziter Ausdruck von a zu verstehen istFinaleWeitere wichtige Erkenntnisse liegen nicht vor.

Typisierung und Verallgemeinerung sind auch kein Grund, den Hauptbefund abzubrechen.

Auch Typisierungs- und Verallgemeinerungsgründe rechtfertigen es nicht, die Hauptschlussfolgerung und ihre Folgen auszusetzen. Der Steuergesetzgeber kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die sich daraus ergebenden Vorteile kategorisieren und damit die Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht lassenIch binin einem guten Verhältnis zu der mit der Einstufung verbundenen Ungleichheit der Steuerbelastung steht, realistisch auf den typischen Fall bezogen ist und ein vernünftiger und plausibler Grund vorliegt. Die im derzeitigen einheitlichen Bewertungssystem auftretenden Wertverzerrungen werden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Unter Auslassung anderer wichtiger Erkenntnisse basiert es nicht realistisch auf dem typischen Fall. Wertverzerrungen beschränken sich keineswegs auf ausreißerische Sonderfälle oder vernachlässigbare Korrekturen in Randbereichen. Vielmehr beziehen sie sich auf die Wertbestimmung im Kern, sind in vielen Bereichen zur Norm geworden undnehmenmit fortschreitendem Hauptauswertungszeitraum an Zahl und Dauer zunehmen.

Die Grundsteuer ist keine Steuer von vernachlässigbarer Höhe.

Weder eine generelle Abwertung von Immobilien gemessen am Marktwert noch die vermeintlich absolut geringen negativen Auswirkungen derVermögensbeitraggeeignet, Wertverzerrungen zu rechtfertigen. Auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Gleichbehandlungsverstößen ist es bei der Regelbeurteilung unerheblich, die jedoch auf ihn zurückzuführen sindumfangreichEinschränkung des Rechts aufVermögensbeitragverlor viel von seiner allgemeinen Bedeutung. Und dasVermögensbeitragEs handelt sich auch nicht um eine Steuer im vernachlässigbaren Größenbereich. Das Gesamtvolumen vonVermögensbeitrag, das in den letzten Jahren kontinuierlich von 12 auf fast 14.000 Millionen Euro gestiegen ist, und seine große Bedeutung für die Kommunen. Vor allem ist dieVermögensbeitragBei der derzeitigen Höhe der kommunalen Veranlagungsgebühren ist dies für viele Steuerzahler nicht unerheblich,besonderssammelt sich jährlich und auf unbestimmte Zeit. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung und einiger Ländervertreter können Wertverzerrungen verfassungsrechtlich nicht durch nachträgliche Buchungen oder Wertfortschreibungen oder durch grundsteuerliche Wertberichtigungen durch Bewertungssätze ausgeglichen werden.

Nach der Neuregelung des Gesetzgebers gelten die beanstandeten Bewertungsregeln bis längstens Ende Dezember 2024 weiter.

Der Senat hat die Fortgeltung desverfassungswidrigDie gefundenen Muster werden in zwei Schritten organisiert. Einerseits gelten siefürdie in der Vergangenheit ermittelten Einheitswerte und die Erhebung vonVermögensbeitragund darüber hinaus zunächst bis zum 31.12.2019. Bisher hat der Gesetzgeber aReorganisationgelten Ohne diese Reihenfolge der Fortgeltung ergäbe sich ein enormer Verwaltungsaufwand, wenn die Wertgutachten noch nicht rechtskräftig wären – und damit auch die darauf basierenden Grundsteuerbescheinigungen –, angesichts der aller Wahrscheinlichkeit nach erheblichen Größenordnungen große Anzahl von Steuerschulden Immobilienaufgestandenoder verändert und zumindest teilweise umgekehrt. Die Probleme wären noch dadurch verschärft worden, dass die Bearbeitung dieser Fälle erst nach Inkrafttreten und Anwendung desReorganisationauf Evaluationsebene und damit erst viele Jahre nach Bekanntgabe dieses Urteils. Für die Zukunft angesichts der großen finanziellen Bedeutung vonVermögensbeitragfür die Kommunen die ernsthafte Gefahr, dass viele Kommunen ohne Einnahmen aus derVermögensbeitragin ernsthafte Haushaltsprobleme geriet. Die AnnahmeTunDie Anwendung solcher Schätzwertgutachten ist für die Betroffenen auch deshalb zumutbar, weil die Belastung durch aVermögensbeitraggrundsätzlich verfassungsrechtlich legitimiert, traditionell „immer“ von Vermietern erwartet und daher erwartet und erwartet werden sollte. Einmal der GesetzgeberReorganisationtat, gelten die angegriffenen Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024Reorganisationist auf besondere Materialgesetze zurückzuführenÖ Vermögensbeitragerforderlich und daher ausnahmsweise gerechtfertigt. Die bundesweite Neubewertung aller Liegenschaften erfordert einen außerordentlichen zeitlichen und personellen Umsetzungsaufwand. Angesichts dieses Szenarios ist der Senat der Ansicht, dass die alte Rechtslage noch fünf Jahre in Kraft bleiben sollte, aber auch für den Fall ausreichend istReorganisationdie sich daraus ergebenden Bewertungsstandards umzusetzen und damit die ansonsten in diesem Zeitraum drohenden schwerwiegenden Haushaltsprobleme zu vermeiden. Für Kalenderjahre ab 2025 hat der Senat Sitzecom VermögensbeitragAusgeschlossen nur aufgrund von Schlusswerten oder Grundsteuerbescheiden aus Vorjahren.

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Author: Rev. Porsche Oberbrunner

Last Updated: 07/16/2023

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